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Kinderkrankengeld

Aktuelles

Während der Coronapandemie hat die gesetzgebende Instanz den Anspruch auf Kinderkrankengeld – zeitlich befristet – ausgeweitet. Die Ausnahmeregelung wurde mehrfach verlängert. Bis Ende 2023 betrug der Anspruch je Elternteil für jedes Kind bis zu 30 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern konnte jedes Elternteil 65 Arbeitstage im Kalenderjahr, Alleinerziehende 130 Arbeitstage beanspruchen.

Neue Regelung für 2024 und 2025

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde nun die Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld erneut – zeitlich befristet – ausgeweitet. Der Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 beträgt je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage.

Wenn Sie sich von der Arbeit freistellen lassen, weil Ihr Kind krank ist, zahlen wir Ihnen einen Großteil des entgangenen Verdienstes.

Mehr Informationen zum Thema „Kinderkrankengeld“.

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