Husten, Schnupfen, Fieber, Magen-Darm – besonders in den ersten Jahren sind Kinder häufig krank. Für berufstätige Eltern bedeutet das einen Spagat zwischen Job und Familie.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit unsere Versicherten den Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen können?
Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Folgende Voraussetzungen gelten:
- Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
- Es gibt im Haushalt keine andere Person, die für die Pflege Ihres Kindes aufkommen kann.
- Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss. Diese Bescheinigung „Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ kann auch telefonisch angefordert werden.
- Ihr Kind ist nicht älter als elf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
Für die Betreuung eines kranken Kindes bleibt meist ein Elternteil zuhause. Denn jetzt brauchen die Kleinen besonders viel Fürsorge. Dafür können sich gesetzlich versicherte Beschäftigte von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Der Lohnausfall wird damit ausgeglichen. Als Nachweis gilt eine ärztliche Bescheinigung, der sogenannte Kinderkrankenschein. Der ebenfalls erforderliche Antrag befindet sich mit auf der Bescheinigung. Das Kinderkrankengeld kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Gerne können Sie die Bescheinigung auch bequem über unsere Krones BKK Service-App hochladen und den Antrag online stellen.
Neue Regelung ab 2024
Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt ab 1. Januar 2024 von bisher regulär zehn auf 15 Arbeitstage je gesetzlich versicherten Elternteil pro Kind im Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der Anspruchstage wird von 25 auf 35 Tage im Jahr angehoben.
Für Alleinerziehende steigt der reguläre Anspruch von 20 auf 30 Arbeitstage pro Kind. Maximal haben sie einen Anspruch auf 70 Arbeitstage im Jahr.
Mitaufnahme bei Krankenhausaufenthalt
Kinderkrankengeld wird auch bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus eingeführt. Voraussetzung hierbei ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Bestätigung der stationären Einrichtung zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ist nur bei Kindern zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres gilt die Mitaufnahme eines Elternteils von vornherein als medizinisch notwendig, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung entfällt. Für die Begleitung von Kindern zwischen 0 und 8 Jahren genügt eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme. Als stationäre Mitaufnahme gilt hierbei die Begleitung im Krankenhaus sowie zu Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme wird ebenfalls auf Basis des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnet.
Die Dauer des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme und damit auch der gesetzlich legitimierte Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist jeweils auf die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise der medizinisch notwendigen Begleitung begrenzt und wird nicht auf den Kinderkrankengeldanspruch für die häusliche Betreuung (15/30 Tage) angerechnet.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
- Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.
- Das Kinderkrankengeld (Brutto) darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2023: 116,38 € | 2024: 120,75 €).
- Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden gegebenenfalls noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind Sie beitragsfrei bei uns krankenversichert.