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Hilfsmittel

Leistungen

Die Krones BKK übernimmt die Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel in Höhe der Vertragspreise bzw. des jeweils gesetzlich geltenden Festbetrages, abzüglich der gesetzlich festgelegten Zuzahlung. Die Kosten für Änderungen, Reparaturen und den notwendigen Ersatz von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel gehören ebenfalls zur Leistung der Krones BKK. Von der Kostenübernahme ausgeschlossen sind Hilfsmittel von geringem – oder umstrittenem – therapeutischen Nutzen bzw. Abgabepreis.

Zu den Hilfsmitteln gehören u.a.:

  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • Rollstühle oder Rollatoren
  • Kompressionsstrümpfe
  • orthopädische Schuhe oder Schuheinlagen
  • Hörgeräte
  • Inkontinenzartikel
  • Infusionspumpen

Ob Sie ein Hilfsmittel benötigen, stellt Ihre behandelnde ärztliche Person fest.
Sollte es für Ihre Therapie erforderlich sein, stellt er eine entsprechende Verordnung aus.

Bitte beachten Sie: Hilfsmittel-Leistungserbringer (z. B. Hörgeräte-Akustiker, Sanitätshäuser, Orthopädietechnik-Betriebe, etc.) dürfen nur mit uns abrechnen, wenn Sie einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Bei der Suche nach geeigneten Vertragsparteien in Ihrer Nähe unterstützen wir Sie gerne.

Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10% des Abgabepreises, mindestens 5 und höchsten 10 Euro für jedes Hilfsmittel. Bei gemieteten Hilfsmitteln zahlen Sie insgesamt 10 Euro für die gesamte Dauer der Mietzeit. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

Informationen zu Sehhilfen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krones BKK Ihre Sehhilfe (z.B. Brille oder Kontaktlinsen) bezuschussen.  Darüber hinaus können Sie mit unserem Bonusmodell profitieren.

Kosten werden u. a. übernommen bei:

  • Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und schwere Sehbeeinträchtigungen (Kurz- bzw. Weitsichtigkeit ab 6,25 Dioptrien) aufweisen oder bei einer Hornhautverkrümmung (ab 4,25 Dioptrien)
  • Versicherte, die auf Grund von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen therapeutische Sehhilfen benötigen

Die Höhe hängt von der jeweiligen Glasstärke ab und richtet sich nach den gültigen Vertragssätzen bzw. Festbeträgen. Ab dem 18. Lebensjahr ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von maximal 10 Euro zu leisten.

Vor einer erstmaligen Versorgung stellt Ihnen die augenärztliche Praxis eine Verordnung für eine Sehhilfe aus. Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, benötigen für eine Folgeversorgung kein neues Rezept mehr. Sie können sich bei einer Änderung der Sehschärfe, um mindestens 0,5 Dioptrien, direkt an ihr Optikerfachgeschäft wenden. Ob Kontaktlinsen medizinisch notwendig sind, stellt ebenfalls die Augenärztin oder der Augenarzt fest. Hier gelten andere Voraussetzungen (z. B. erst ab 8 Dioptrien).

Brillengestelle sowie Zusatzleistungen (z. B. Entspiegelung), Kontaktlinsen-Pflegemittel dürfen wir nicht bezuschussen.

Mit unserem Bonusprogramm haben Sie zusätzlich die Möglichkeit einen Zuschuss von bis zu 130 Euro zu erhalten. Hier lesen Sie mehr.

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Sie haben ein Hilfsmittel-Rezept von Ihrer Ärztin oder ihrem Arzt erhalten? Wir haben die wichtigsten Informationen rund um Ihr Hilfsmittel für Sie zusammengestellt und unterstützen Sie dabei eine qualifizierten Vertragsperson in Ihrer Nähe zu finden.

Die Hilfsmittel-Vertragspartnersuche und die Produktinformationen werden von der GWQ ServicePlus AG, Ria-Thiele-Straße 2a, 40549 Düsseldorf, bereitgestellt, Ihre IP-Adresse wird im Falle der Nutzung der Hilfsmittel-Vertragspartnersuche und Produktinformation aus technischen Gründen an die GWQ ServicePlus AG übermittelt, bei dieser jedoch nicht weiter gespeichert, sondern umgehend gelöscht.

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