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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft

Aktuelles

In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Pflege stark gestiegen. Die gesetzgebende Instanz hat daher die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht.

Ab 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 % und der Kinderlosenzuschlag 0,6 %. Der Kinderlosenzuschlag ist nicht zu zahlen, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Sie vor dem 01.01.1940 geboren sind.

Gleichzeitig wurde zum 01.07.2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eingeführt.

Eltern von mehr als einem Kind profitieren von Beitragsabschlägen. Diese betragen für jedes Kind ab dem zweiten und bis zum fünften Kind 0,25 %. Die Entlastung in Form von Beitragsabschlägen gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Die Elterneigenschaft gilt lebenslang, d.h. bei Vollendung des 25. Lebensjahres der für einen Beitragsabschlag zu berücksichtigenden Kinder gilt der (Basis-) Beitragssatz von 3,4 %.

FamiliensituationBeitragssatz
PV ab 01.07.2023
 
Mitglied ohne Kind4,00 %inkl. Kinderlosen-Zuschlag von 0,60 %*
Mitglied ohne Kind3,40 %vor Vollendung des 23.Lebensjahres oder
vor 01.01.1940 geboren
Mitglied mit 1 Kind3,40 %Lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes **
Mitglied mit 2 Kindern3,15 %  Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres**
Mitglied mit 3 Kindern2,90 %
Mitglied mit 4 Kindern2,65 %
Mitglied mit 5 und mehr Kindern2,40 %
*Nach Vollendung des 23. Lebensjahres
**Angaben des Mitglieds sind vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren erforderlich (Erhebungsbogen)

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch unter gewissen Voraussetzungen Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt.

Für die Berücksichtigung der Beitragsabschläge muss die Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Hierfür erhalten Sie einen Erhebungsbogen, welchen Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden.

Sofern Ihre Beiträge von anderen Stellen, z.B. der Deutschen Rentenversicherung, dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle einbehalten werden, werden diese zu gegebener Zeit auf Sie zukommen.

Die technische Umsetzung die Beitragsabschläge bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, ist erst Ende des Jahres 2023 möglich. Wir nehmen die Korrektur der Beitragsberechnung unaufgefordert vor und erstattten Ihnen die ggf. zuviel gezahlten Beiträge zurück.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des GVK Spitzenverbandes.

Hier sind alle Informationen noch einmal zusammengefasst – Merkblatt.

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