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Pflegeleistungen

Leistungen

Die Krones BKK führt auch die Geschäfte der Pflegekasse durch.

Krankenkasse und Pflegekasse arbeiten unter einem Dach und unterstützen sich gegenseitig bei allen Fragen des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts. Die Versicherten der Krones BKK sind somit für den Fall einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit rundum versorgt.

Für alle Leistungen unserer Pflegekasse gilt:

Lassen Sie sich bitte in jedem Einzelfall vor Inanspruchnahme von uns beraten. Ihr Krones BKK Team können Sie unter der Telefonnummer 09401 70-5200 erreichen.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff – Was ändert sich?
  • Zum 01.01.2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Bisher wurde die Pflegebedürftigkeit vorrangig nach körperlichen Einschränkungen beurteilt.
  • Mit dem neuen System werden erstmalig alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt – unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen.
  • Für Personen, die bei Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bereits eine Pflegestufe haben, wird sichergestellt, dass sie aufgrund der Umstellung keine finanziellen Nachteile erfahren.
  • Ein Überleitungssystem ermöglicht die Überführung in die neuen Pflegegrade ohne dass ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung nötig werden.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

  • Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
  • Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Pflegegrade

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein:

  • Modul 1 – Mobilität (10%)
  • Modul 2 oder 3 – Kognitiv / Verhalten (15%)
  • Modul 4 – Selbstversorgung (40%)
  • Modul 5 – Behandlung / Therapie (20%)
  • Modul 6 – Alltagsgestaltung (15%)

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

  • Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
  • Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Leistungen in den Pflegegraden (2-5)

Ambulante Leistungen:

Stationäre Leistungen:

Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der stationären Pflege.

  • 0 – 12 Monate: 15 %
  • 13 – 24 Monate: 30 %
  • 25 – 36 Monate: 50 %
  • ab 37. Monat: 75 %
Pflegegrad 1

Dem Pflegegrad 1 dürfte einem Großteil zugeordnete werden, die bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erhalten hat.

Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:

  1. Pflegeberatung
  2. Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad I auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
  • Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 € geleistet.
Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)
  • Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.
  • Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
  • Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.
  • Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch)

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Sachleistungsbetrag (nach §36 SGB XI) in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.
Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Der Entlastungsbetrag wird gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen erstattet. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI) sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung (nach § 38 SGB XI) gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung.

Neu geregelt wurde, dass die Inanspruchnahme der Umwandlung unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erfolgt.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege

  • Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat die pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Nachbarin oder der Nachbar, Bekannte oder sonstige Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen .
  • Der Anspruch von 1.612 € kann um bis zu 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden.
  • Insgesamt ist der Anspruch auf Verhinderungspflege in zweifacher Hinsicht – von der Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt. Für die Leistungsgewährung der Verhinderungspflege hat die pflegebedürftige Person die entstandenen Kosten nachzuweisen (z. B. über Quittung, Rechnung, Kontoauszug).
  • Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des 1,5-fachen in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldbetrages nach für bis zu sechs Wochen (42 Tage) beschränkt. In besonders gelagerten Fällen, z. B. beim Nachweis eines Verdienstausfalles oder der Bescheinigung angefallener Fahrkosten, kann eine Kostenerstattung bis zu 1612€ bzw. 2418€ erfolgen.

Ab dem 01.01.2024 gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz einige neue Besonderheiten zu beachten. Sofern Sie im Pflegegrad 4 bzw. 5 und mit noch nicht vollendetem 25. Lebensjahr eine Übertragung des Leistungsanspruches aus der Kurzzeitpflege wünschen, stehen weitere 1.774,00 € zur Verfügung, insgesamt somit sogar 3.386,00 €. Außerdem ist eine Inanspruchnahme sogar für maximal 56 Tage im Jahr möglich.

Wenn aber die Ersatzpflege durch Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad erbracht wird, erhalten Sie die Leistung maximal in Höhe des 2-fachen Pflegegeldes (Ausnahme: im Pflegegrad 5 begrenzt auf max. 1.612,00 €). Außerdem entfällt die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit. Sollten Sie zu dieser Fallkonstellation noch weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne für eine individuelle Beratung an.

Kurzzeitpflege

  • Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
  • Dies gilt:
    • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der pflegebedürftigen Person oder
    • 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
  • Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 € im Kalenderjahr.
  • Der Anspruch kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet
Sonstige Leistungen
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen I.
  • Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MD soll im Rahmen der Begutachtung feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt.
Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegepersonen II.

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen ab 2017 / § 166 SGB XI

% der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535,00 €)

Bei Mehrfachpflege sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen.

Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson
  • Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung – z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc. – besteht.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2024 1.767,50 € mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 45,96 €.
  • Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.
Portal zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Wenn die Partnerin bzw. der Partner oder nahe Angehörige pflegebedürftig werden stehen viele Fragen im Raum. Was ist zu tun? Welche Entscheidungen müssen getroffen werden? Das kostenlose Portal „Mit Rat und Tat“ liefert viele wertvolle Informationen rund um das Thema Pflege.

Portal zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Auf dem Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung finden Sie viele Informationen zum Thema Pflegebegutachtung sowie einen Film zur Pflegebegutachtung.

Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz erhalten Sie vom Bundesministerium für Gesundheit unter http://www.pflegestaerkungsgesetz.de.

Portal zur Suche von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Leistungserbringern
Online Pflegekurse

Sie pflegen ein Familienmitglied? Damit haben Sie eine verantwortungsvolle Tätigkeit übernommen, bei der wir Sie unterstützen möchten. Wir bieten Ihnen deshalb die Online-Pflegekurse für zu Hause. Hier erfahren Sie mehr.

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