Behandlungsfehler oder nicht? Das ist ein schwieriges Thema, bei dem Sie als Patient wenig Einblick haben, wenn es zu einer Komplikation kommt. Wir helfen Ihnen durch den Dschungel von Definitionen und unterstützen Sie bei berechtigten Fällen auf dem gesamten Weg. Hier erfahren Sie, was ein Behandlungsfehler ist, wie er definiert wird und was es zu beachten gilt. Zudem bekommen Sie wertvolle Tipps für ein richtiges Vorgehen.
Tag für Tag werden Patienten in Arztpraxen und Krankenhäusern behandelt – ärztliche Routine. Nicht immer endet eine solche Behandlung mit dem Erfolg, den sich der Patient von einer Therapie oder Operation erhofft hat. Ist dies der Fall, ist jedoch nicht automatisch von einem Behandlungsfehler auszugehen. Jeder medizinische Eingriff birgt ein Risiko in sich, über das Sie vorher selbstverständlich umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch gibt es keine hundertprozentige Garantie für eine Heilung oder Besserung. Oft genug ist es erforderlich, dass Ärzte und Juristen die Frage miteinander klären müssen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Welche Rechte haben Sie als Patient, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Was sollten Sie tun?
Mit einem Behandlungsfehler ist eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung eines Arztes gemeint. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen, auch das, was ein Arzt unterlassen, also nicht getan hat. Es geht um Vorbeugung einer Krankheit, Diagnose, Therapiewahl, Behandlung und Nachsorge. Der Fehler kann rein medizinischer Art sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Verletzt ein Arzt seine Sorgfaltspflicht und entsteht daraus ein Schaden für den Patienten, ist der Arzt zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet (zum Beispiel zusätzliche Pflegekosten, Fahrkosten, eventuell auch eine Rente). Es kann auch Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Die meisten Schadenersatzfälle werden außergerichtlich von den Gutachter- und Schlichtungskommissionen der Ärztekammern geregelt.
Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern gibt Auskunft über Schlichtungsverfahren und präsentiert Fallbeispiele: www.schlichtungsstelle.de
Wann immer Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber, am besten in Gegenwart von Zeugen. Im Fall eines mangelhaften Zahnersatzes wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Zahnarzt und geben Sie ihm die Möglichkeit der kostenlosen Nachbesserung. Sprechen Sie auch mit uns und informieren Sie uns rechtzeitig, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Bei Behandlungsfehlern stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Da wir wissen, wie schwierig es im Einzelfall sein kann, seine Rechte geltend zu machen, können Sie sich auf unsere Unterstützung – im Rahmen unserer Möglichkeiten – verlassen.
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, ist häufig ein steiniger und langwieriger Weg, der dem Patienten viel Kraft, hohe Motivation und ein enormes Durchhaltevermögen abverlangt. Wer bereit ist, diesen Weg zu gehen, muss wissen, dass er verpflichtet ist, sowohl den Behandlungsfehler als auch den daraus entstandenen Schaden zu beweisen. Die Beweispflicht liegt also beim Patienten, nicht beim Arzt.
Diese Fristen gilt es dabei zu beachten: Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten verjähren innerhalb von drei Jahren – beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Patient erstmals Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat.
Um den Behandlungsfehler nachzuweisen, empfiehlt es sich, die maßgeblichen Bestandteile der Behandlung schriftlich zu dokumentieren. Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll mit allen wesentlichen Informationen zur Behandlung wie:
- Behandlungstermine
- Gesprächsinhalte
- Beschwerden
- Diagnosen
- Medikamente und Anwendungen
- Namen und Anschriften aller Ärzte sowie möglicher Zeugen
Die Dokumentation sollte auch beinhalten, welchen Behandlungsfehler Sie dem Arzt vorwerfen und welche gesundheitlichen Schäden (körperliche und psychische) eingetreten sind bzw. welche Folgen Sie für Ihr berufliches und privates Leben haben.
Als Patient haben Sie Anspruch darauf, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Darin sind die wesentlichen Behandlungsschritte und der Verlauf der Therapie dokumentiert. Besorgen Sie sich Kopien davon und lassen Sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen. Ist ein Patient verstorben, können die Angehörigen Einsicht in die Patientenakte nehmen, um Schadenersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.
Bewahren Sie alle Rechnungen auf, die geeignet sind, einen entstandenen materiellen Schaden nachzuweisen, zum Beispiel über
- Zuzahlungen für Medikamente
- Verdienstausfall
- Mehraufwendungen für Fahrkosten
Liegen uns ausführliche Informationen zu Ihrem vermuteten Behandlungsfehler vor, fordern wir beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten an. Der MDK prüft, ob der Verdacht eines Behandlungsfehlers begründet ist oder ob der eingetretene Gesundheitsschaden durch eine Komplikation hervorgerufen wurde.
Bei einem begründeten Verdacht erstellt der MDK ein ausführliches Gutachten, das für den Patienten kostenlos ist. Mit diesem Gutachten können Sie eine außergerichtliche Einigung im Sinne eines Vergleiches mit der Haftpflichtversicherung anstreben. Wenn ein Vergleich nicht in Frage kommt, können Sie auch den Rechtsweg über ein Klageverfahren einschlagen, bei dem Sie sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen sollten.
Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten. Wir versuchen im Rahmen unserer Möglichkeiten, Sie dabei zu unterstützen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Weiterführende Informationen rund um das Thema „Patientensicherheit“ finden Sie unter: Aktionsbündnis Patientensicherheit