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Arzneimittel

Leistungen

Im Krankheitsfall oder nach einem privaten Unfall bezahlen wir die zur Behandlung erforderlichen Medikamente. Die gesetzgebende Instanz hat hier jedoch Zuzahlungen vorgeschrieben. Die Zuzahlung beträgt für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 10 % des Arzneimittelpreises. Sie beträgt mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels.

Die Krones BKK bietet all ihren Versicherten noch einen ganz besonderen Service:

Unsere Arzneimittelberatung

Profitieren Sie von unseren Rabattverträgen

Die Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherungen für Arzneimittelausgaben steigen immer mehr an. Um diese Kosten nicht ungebremst weiter wachsen zu lassen, hat die gesetzgebende Instanz den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, durch Rabattverträge mit Pharmafirmen Preisnachlässe zu erzielen.

Dieses Konzept hat sich als sehr effektiv ausgezeichnet. Für die gesamte GKV konnten Einsparungen in Milliardenhöhe verzeichnet werden. Wir können mit einer oder mehreren Firmen Verträge abschließen, die eine exklusive Abgabe der Präparate zusichern. Im Gegenzug gewähren diese Rabatte, d.h. bei gleicher Qualität fallen geringere Preise an, was zur Entlastung unseres Budgets beiträgt.

Wir haben in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit Rabattverträgen im Arzneimittelbereich gemacht.

Ihre Vorteile

Sie profitieren unmittelbar von unseren Rabattverträgen:

  • Sie erhalten hochwertige Medikamente in gewohnter Qualität, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, da alle Firmen gleichermaßen verpflichtet sind, dieses nachzuweisen
  • Sie erhalten für die Dauer der Verträge, in der Regel über zwei Jahre, das gleiche Präparat
  • Die Einsparungen durch die Rabattverträge kommen Ihnen direkt zugute, da diese sofort weiter in die Finanzierung der medizinischen Versorgung, den Ausbau und die Verbesserung der Leistungen für die Versichertengemeinschaft fließen
  • Wir können so verhindern, dass Zusatzbeiträge erhoben werden müssen

Was ändert sich?

In einzelnen Fällen erhalten Sie in der Apotheke künftig ein neues/anderes Arzneimittel, dessen Qualität und Arzneimittelsicherheit den bekannten Standards entsprechen. Es handelt sich hierbei um Präparate, die den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstärke, die gleiche Qualität und die gleiche oder eine vergleichbare Darreichungsform aufweisen wie die Ihnen bekannten Arzneimittel. Unterschiede können lediglich in der Zusammensetzung der Hilfsstoffe und der Farbe oder Form der Arzneimittel auftreten, wodurch die medizinische Wirkung jedoch nicht beeinträchtigt wird.

Die Qualität der für Sie neuen Präparate ist die gleiche wie die der Ihnen schon bekannten Mittel. Nur der Preis für Ihre Kasse unterscheidet sich aufgrund der Verhandlungen mit den Herstellfirmen. Die Anforderungen an die Arzneimittelfirmen in Deutschland sind sehr streng, so dass sich in Bezug auf Qualität und Sicherheit bei den unterschiedlichen Firmen keine Differenzen ergeben. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung wurde für die Generika die Gleichwertigkeit gegenüber dem Original nachgewiesen.

Unsere Garantie

Auch wenn Ihr neues Präparat anders heißt oder aussieht, garantieren wir Ihnen die gleiche Qualität, Sicherheit und Wirkung Ihres Mittels, d.h. es hat

  • den gleichen Wirkstoff
  • die gleiche Stärke
  • die gleiche Qualität
  • gleiche oder eine vergleichbare Anwendungsform
  • gleicher Indikationsbereich

Die Therapiefreiheit der Arztpraxis wird dabei nicht eingeschränkt. Holen Sie sich bei Bedenken und Fragen ärztlichen Rat oder erkundigen Sie sich in Ihrer Apotheke. Auch wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zu den Rabattverträgen.

Weiterführende Informationen & Unterlagen

Kostenerstattung

Wahlfreiheit teuer bezahlen

Am 1. Januar 2011 ist das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Es sieht unter anderem vor, dass Versicherte jetzt per Kostenerstattung die Möglichkeit haben, sich in der Apotheke für den Kauf des Wunsch-Medikaments zu entscheiden. Diese Wahlfreiheit verursacht allerdings Mehrkosten.

Aktuelle Situation

Bei Vorlage eines Arzneimittelrezeptes in der Apotheke erhalten Sie in der Regel ein rabattiertes Präparat, welches in Qualität, Wirkstoff, Dosierung, Darreichungsform und Packungsgröße dem Originalpräparat entspricht. Durch diese Rabattverträge konnten wir den ständigen Anstieg der Arzneimittelausgaben ohne Nachteile für unsere Versicherten wirksam begrenzen.

Dieses Prinzip der Kostenerstattung funktioniert folgendermaßen:

Beim Einlösen eines Rezeptes in der Apotheke können Sie sich jetzt für ein anderes Wunsch-Präparat entscheiden. Die dabei entstehenden Mehrkosten müssen Sie allerdings selbst bezahlen.

  • Sie strecken in der Apotheke den vollen Preis vor
  • Sie reichen bei uns die Verordnung und die Originalquittung ein
  • wir erstatten Ihnen maximal die Kosten, die für das rabattierte Medikament entstanden wären
  • (bzw. eines der 3 günstigsten Vergleichspräparate) – > vorzugsweise kürzen wir den Medikamentenpreis pauschal um 40 %

› abzgl. gesetzlicher Abschläge (Apotheken- und Herstellerrabatt)
› abzgl. gesetzl. Zuzahlung
› abzgl. Verwaltungskostenpauschale
= Erstattungsbetrag

Wir empfehlen Ihnen

Fragen Sie vorab bei uns oder in der Apotheke genau nach, bevor Sie sich für die Kostenerstattung entscheiden.
Wir haben mit einer Reihe namhafter Arzneimittelunternehmen Rabatte für viele qualitativ hochwertige Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen vereinbart, so genannte Generika.

Generika

sind Nachahmerprodukte von Original-Präparaten, deren Patentschutz abgelaufen ist. Sie können weitaus preisgünstiger als Originale angeboten werden, weil die herstellenden Unternehmen für sie keine Grundlagenforschung betreiben müssen. Diese Kosteneinsparung kommt allen Versicherten unserer BKK zugute. Eine einwandfreie Qualität ist gewährleistet, denn wie jedes Arzneimittel werden auch Generika vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für den Markt zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist die therapeutische Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat.

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