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Freiwillige Versicherung

Beiträge für freiwillig Versicherte ab dem 01.01.2025

Freiwillig Versicherte (z.B. selbstständig Erwerbstätige) zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Die Grundlage dazu bilden die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler.

Dabei werden die Beiträge mindestens aus der gesetzlich vorgegebenen Mindestbemessungsgrenze (1.248,33 Euro / monatlich) und maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (5.512,50 Euro / monatlich) errechnet.

Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 15,40 % bzw. 16,00 %*. Darin ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 1,40 % enthalten.

BemessungsgrundlageBeitragssatzKrankenversicherungsbeitrag
Mindestbeitrag1.248,33 €15,40 %192,25 €
1.248,33 €16,00 %199,73 €
Höchstbeitrag5.512,50 €15,40 %848,93 €
5.512,50 €16,00 %882,01 €

* Der Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit kann nur von hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen gewählt werden.

Neben dem Krankenversicherungsbeitrag ist ein Beitrag zur Pflegeversicherung zu leisten. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,60 %. Für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr gilt ein höherer Beitragssatz von 4,20 %.

Eltern von mehr als einem Kind werden mit Beitragsabschlägen entlastet. Diese betragen für jedes Kind ab dem zweiten und bis zum fünften Kind 0,25 %. Die Entlastung in Form von Beitragsabschlägen gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Anzahl Kinder bis 25 JahreBeitragssatzPflegeversicherungsbeitrag
(aus Mindestbemessung 1.248,33 €)
Pflegeversicherungsbeitrag
(aus Höchstbemessung 5.512,50 €)
Ohne *4,20 %52,43 €231,53 €
1 Kind3,60 %44,94 €198,45 €
2 Kinder3,35 % 41,82 €184,67 €
3 Kinder3,10 %38,70 €170,89 €
4 Kinder2,85 % 35,58 € 157,11 €
5 + Kinder2,60 %32,46 €143,33 €

* sowie vor Vollendung des 23.Lebensjahres oder vor 01.01.1940 geborene

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