Zum 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12,00 € angehoben. Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520,00 € ist ab 01.10.2022 ein Minijob.
Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung wird per 01.10.2022 wieder eine zweite Einkommensgrenze für die Familienversicherung eingeführt. Sie gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Dieser Personenkreis kann künftig ein regelmäßiges Gesamteinkommen von monatlich bis zu 520,00 € erzielen. Diese besondere Einkommensgrenze gilt auch dann, wenn neben dem Minijob weitere Einkünfte vorhanden sind.
Wenn kein Minijob ausgeübt wird, gilt weiterhin die Einkommensgrenze von 470,00 € monatlich.